Prüfungsfrage Abgabenordnung · in 8 Gedächtnisprotokollen
Eine Stundung in fünf Raten wurde unter Widerrufsvorbehalt gewährt. Durch eine Erbschaft entfällt die Stundungsbedürftigkeit. Kann das FA die Stundung beenden?
Überlege zuerst selbst, am besten laut wie in der Prüfung. Die Kommission bewertet deine Antwort und stellt dir Nachfragen.
Die Stundung ist ein begünstigender sonstiger VA (Ermessensentscheidung). Sie war rechtmäßig, daher kein § 130 AO, sondern Widerruf nach § 131 Abs. 2 AO: hier …
Diese Normen solltest du nennen können
- § 131 Abs. 2 AO
- § 120 Abs. 2 AO
- § 222 AO
Mögliche Nachfrage der Kommission
Ab wann muss der Mandant nach dem Widerruf zahlen, und was gilt für die Zinsen?
Wo und wann das Thema drankam
Das Thema Korrektur sonstiger VA (§§ 130, 131 AO), zum Beispiel Stundung taucht in 8 Gedächtnisprotokollen auf, in den Prüfungsjahren 2023, 2025, 2026.
- Baden-Württemberg: 6
- Hessen: 1
- Nürnberg: 1
Weitere Fragen zu Korrektur sonstiger VA (§§ 130, 131 AO), zum Beispiel Stundung
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